Das Jugendparlament Kaiserslautern ist die offizielle Jugendvertretung der Stadt Kaiserslautern.

Der Ausschuss für Bildung und Soziokultur – kurz BuS – ist einer der beiden Ausschüsse des Jugendparlaments. Etwa die Hälfte des Jugendparlaments ist Mitglied im Ausschuss und hilft bei der wichtigen Vorarbeit, die ein strukturiertes und zielorientiertes Arbeiten des Jugendparlaments ermöglicht: Zusammen werden Themen wie anstehende Wahlen und die damit einhergehenden U18-Wahlen für Schüler, Interview-Formate mit Politikern oder die Planung von Festen und geselligen Veranstaltungen besprochen und in ein Konzept verpackt, das in der nächsten Plenarsitzung vorgestellt wird und anschließend oft zur Abstimmung steht. Ob Interviews mit den Landtagskandidaten, Unterstützung beim Flohmarkt des Jugendzentrums oder Verbesserung des Schulalltags für Jugendliche – unsere Arbeit ist vielschichtig und spannend!
Der Ausschuss für Städtische Entwicklung und Nachhaltigkeit (SEN) beschäftigt sich mit Themen rund um den Alltag der Jugendlichen in Kaiserslautern und deren Zukunft. Mindestens einmal im Monat treffen sich interessierte Mitglieder des Jugendparlaments in einem kleineren Rahmen, um gemeinsam an Projekten zu arbeiten und die Themen aus den Plenarsitzungen zu vertiefen. So können Pläne, Projekte und Anträge gemeinsam weiterentwickelt und rechtzeitig umgesetzt werden. Anschließend werden die bearbeiteten Projekte wieder in der Plenarsitzung vorgestellt und erhalten dort ihren letzten Feinschliff. Durch diese zielbewusste Herangehensweise wurden bereits Projekte wie ein eigener Stand auf dem Altstadtfest, die Sicherung des Platzes der Jugend und die darauf stehende Skateanlage erfolgreich umgesetzt. Konsumfreie, sichere Räume für Jugendliche und eine nachhaltige Stadtentwicklung stehen bei all unseren Vorhaben im Mittelpunkt, um den Alltag aller Jugendlichen in Lautern nachhaltig zu verbessern.
„Jetzt kommen wir!“ — Forderungspapier des Jugendparlamentes 2025–2027
Das Jugendparlament Kaiserslautern hat sich im Dezember 2025 neu konstituiert und befunden, dass die Stadt Kaiserslautern im Bereich der Jugendpolitik Verbesserungsbedarf hat. Für uns ist klar: So, wie es aktuell im Thema Jugendpolitik vorangeht, kann es nicht weitergehen. Wir legen hier klar und deutlich unsere Forderungen für eine jugendfreundliche Politik dar.
Unser Ziel ist es, den Jugendlichen das zu geben, was sie verdienen: eine lebenswerte Stadt, Begegnungsstätten, an denen Erinnerungen fürs Leben entstehen können, und Respekt. Ziel dieses Papiers ist es, den Fraktionen des Stadtrates und der Verwaltung die Wünsche der Jugend zu verdeutlichen und endlich Klarheit über die Probleme der Stadt aus der Perspektive der Jugend zu schaffen.
Zu diesem Zweck haben sich in den ersten drei Monaten unserer Amtszeit sowohl der Ausschuss für Bildung und Soziokultur als auch der Ausschuss für städtische Entwicklung und Nachhaltigkeit intensiv mit den Problemen der Gegenwart und möglichen Lösungen beschäftigt.
Die Stadt Kaiserslautern ist der Schulträger von insgesamt 36 Schulen. Damit sind Grundschulen, Gymnasien, Realschulen, integrierte Gesamtschulen und Förderschulen gemeint.
Es sollte Standard sein, dass im Chemieunterricht die benötigten Chemikalien, in Physik die benötigten Materialien für ein Experiment und in Sport funktionierende Sportgeräte zur Verfügung stehen. Leider lässt die Ausstattung immer mehr nach, der Unterricht kann nicht mehr adäquat durchgeführt werden. Wir fordern eine Bestandsaufnahme und anschließend Investitionen in diesem Bereich.
Forderungen:
Die Schule ist für die Schülerinnen und Schüler der Ort, an dem sie am meisten Zeit neben dem eigenen Zuhause verbringen. Dementsprechend fordern wir eine stückweise Entsiegelung der Schulhöfe hin zu einem Ort, an dem im Sommer gelernt werden kann und in den Pausen über Wiesen und Spielbereiche getobt werden kann.
Forderung: Sukzessive Entsiegelung der Schulhöfe
Viele Schulen oder ihre einzelnen Gebäudekomplexe in Kaiserslautern sind marode und heruntergekommen. Hier wird bereits mit Renovationsarbeiten am Burg-Gymnasium und der BBS 2 gegengesteuert, das Jugendparlament möchte jedoch, dass diese Erfolge auch an anderen bedürftigen Schulen fortgesetzt werden, wie zum Beispiel an der BBS 1. Doch dieser aus unserer Sicht wichtige Punkt endet nicht mit Renovationsarbeiten, sondern muss durch ständige Instandhaltung erweitert werden. Wir fordern, dringend Hand an den Zustand unserer Schulen zu legen, um den Schülerinnen und Schülern eine schöne Lernatmosphäre zu ermöglichen, in der sie sich gerne aufhalten.
An einigen Schulen der Stadt hat sich ein Menstruationsspender bereits bewährt. Die Kosten für die Anschaffung der Spender und vor allem auch die regelmäßige Befüllung tragen jedoch die Schulen, die jeweiligen Freundeskreise sowie die Schülervertretungen. Hier fordert das Jugendparlament mit Deutlichkeit, dass die Stadt die Schulen bei der Anschaffung von Menstruationsspendern sowie auch der Menstruationsprodukte finanziell unterstützt.
Forderung: Übernahme der Kosten der dauerhaften Instandhaltung aller Menstruationsspender an Schulen
In Zeiten der Digitalisierung fordern wir, dass der Schulträger digitale Devices, wie beispielsweise Tablets, für den Unterricht zur Verfügung stellt. Dies sollte schleunigst und sukzessive geschehen.
Uns ist bewusst, dass die Stadt dies auch schon teilweise umsetzt. Wir möchten, dass die Ausstattung mit digitalen Geräten aber stärker priorisiert wird.
Forderung: Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit iPads
Uns ist aufgefallen, dass die Beleuchtung in einigen Bereichen des Stadtgebiets, insbesondere an der Bushaltestelle der Burgstraße, unzureichend ist. Gerade in den Abendstunden und in den Herbst- und Wintermonaten, wenn es früh dunkel wird, führt dies bei vielen Jugendlichen zu einem Gefühl der Unsicherheit. Darüber hinaus würden wir uns eine grundlegende Anpassung der Busverbindungen an den Alltag der vielen Schüler wünschen. Vor allem VRN-Verbindungen und jene, die das Schulzentrum Süd mit dem Rest der Stadt vernetzen, benötigen eine Optimierung hinsichtlich der Bedürfnisse der Schüler. Im Rahmen dieser Überarbeitung könnte außerdem die Chance genutzt werden, einen Beitrag zur Verminderung des Autoverkehrs in der Innenstadt zu leisten. Erfolgen könnte dies durch P+R-Angebote, wie es beim Messeplatz bereits der Fall ist.
Forderungen:
Wir wünschen uns ein Angebot für Jugendliche auf dem Platz der Kinderrechte. Zurzeit mangelt es dort an Beschäftigungsmöglichkeiten oder Optionen zum Verweilen. Optimal wäre hierfür beispielsweise auch ein Basketballkorb oder ein flexibles Volleyballnetz, da so auch zur physischen Aktivität angeregt wird und soziale Begegnung gefördert wird. Um die Attraktivität des Platzes der Jugend zu erhalten, sprechen wir uns dafür aus, dass die Skatebahn wieder instand gebracht wird oder ein permanentes Angebot errichtet wird. Da der Platz noch über genügend Raum verfügt, würden wir uns außerdem ein weiteres Angebot, wie beispielsweise eine Calisthenicsanlage, wünschen.
Forderungen:
Wir fordern, dass die Stadt Maßnahmen unternimmt, damit die Stadt wieder belebter wird. Davon profitieren sowohl die Einzelhändler als auch die Jugend. Die Stadt könnte sich an den Städten Wien und Paris ein Beispiel nehmen und die Innenstadt durch bspw. portable Sitz- und Begrünungsanlagen verschönern. Des Weiteren sollte für den Stiftsplatz endlich eine Lösung gefunden werden, damit dieser in marktfreien Zeiten belebt werden kann.
Forderungen:
Das Jugendparlament Kaiserslautern erkennt an, dass die Lautrer Innenstadt, v. a. der Bereich zwischen der Einkaufsgalerie „K in Lautern“, der Fußgängerzone Fackelstraße, dem Rathausvorplatz und dem Platz vor dem Pfalztheater, mit Unsicherheitsgefühlen behaftet ist. Das ist ein Problem, das auch Jugendliche betrifft und einer politischen Antwort bedarf. Das Jugendparlament unterstützt die bestehenden Bemühungen, den kommunalen Vollzugsdienst aufzustocken. Außerdem halten wir weiterhin die ausreichende Beleuchtung der betroffenen Gebiete für wichtig, wie wir es mit unserem bisherigen Antrag für ein Beleuchtungskonzept auf dem Rathausvorplatz zum Ausdruck gebracht haben. Für ein Gelingen ist auch die sonstige Raumgestaltung relevant, um unsichere Ecken und Winkel zu vermeiden. Das soll, genauso wie die Ausstattung mit Mülleimern, da Sauberkeit und Sicherheit(-sempfinden) zusammenhängen, bei der zukünftigen Neugestaltung des Areals der Theaterwiese berücksichtigt werden.
Konventionelle Videoüberwachung halten wir angesichts der bestehenden Studienlage über die Wirkung auf das Sicherheitsempfinden, die Kriminalitätsbelastung und die Aufklärungsquote im Ergebnis für nicht zielführend. Zwar sind mögliche Nachteile, wie z. B. die Verlagerung von Kriminalität, sofern sie nicht gerade das Ziel der Maßnahme ist, zu vernachlässigen, aber die Vorteile sind nicht groß genug, um sie zu rechtfertigen oder um überhaupt deutliche Veränderungen zu erwarten. Der Einsatz intelligenter Videoüberwachung muss davon abgegrenzt betrachtet werden. Intelligente Videoüberwachung kann insbesondere durch schnelle Reaktionszeiten punkten, die es ermöglichen, im Falle solcher Ereignisse unmittelbar einzugreifen, wodurch zusätzlich zur Möglichkeit der retrograden Auswertung eine repressive Wirkung entfaltet wird. Da die Evaluationslage zu intelligenter Videoüberwachung noch ausbaufähig ist, bietet die Teilnahme an einem Modellprojekt die Möglichkeit, Klarheit zu schaffen. Der Einsatz der Kameras muss mit einem methodisch guten Studiendesign evaluiert werden. Die Evaluation muss entscheidend für die Fortführung der Maßnahme sein.
Forderungen:
Gerade in den heutigen Zeiten gilt es, antidemokratischen Strömungen in unserer Gesellschaft Paroli zu bieten. Das geschieht am besten von klein auf durch eine demokratische Bildung an den Schulen.
Wir möchten mehr Initiativen von Seiten der Stadt, um dieses Thema im Rahmen von beispielsweise Workshops zu unterstützen, denn die Schüler von heute sind die Wähler von morgen und damit die Grundfeste der Demokratie.
Ein großes Problem der Freizeitgestaltung ist, dass es häufig an Ehrenamtlichen mangelt, die sich zum Beispiel als Trainer in Vereinen engagieren. Unter den sich folglich schmälernden Kapazitäten und Angeboten leiden in erster Linie Jugendliche, die ihre Freizeit nicht mehr so gestalten können, wie sie es gerne hätten. Hier fordern wir, dass die Stadt Anreize setzt und das Ehrenamt fördert, denn ein vielseitiges Angebot an attraktiven und unkomplizierten Freizeitaktivitäten ist essenziell für eine jugendfreundliche Stadt.
Satzung der Stadt Kaiserslautern zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Stadt Kaiserslautern vom 04.12.03
Aufgrund der §§ 24 und 46 b der Gemeindeordnung (GemO) in der Neufassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 22. Dezember 1999 (GVBl. S. 470) hat der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern am 17.03.2003 folgende Satzung zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Stadt Kaiserslautern beschlossen:
(1) In der Stadt Kaiserslautern wird eine Jugendvertretung eingerichtet.
(2) Mit der Bildung einer überparteilichen und unabhängigen Jugendvertretung verfolgt die Stadt Kaiserslautern das Ziel, die Teilhabe der jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner an der politischen Willensbildung zu stärken und die jungen Menschen für eine Mitgestaltung des Gemeindewesens zu gewinnen. Die Jugendvertretung soll dazu beitragen, dass die Beteiligung von Jugendlichen an Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, gewährleistet ist. Auf diese Weise soll insbesondere der Dialog zwischen Jugendlichen, Politik und Verwaltungsbehörden eine feste Plattform erhalten.
(1) Die Jugendvertretung hat die Aufgabe, sich für die Interessen und Bedürfnisse möglichst aller jungen Menschen in Kaiserslautern einzusetzen und deren Belange aktiv gegenüber Verwaltung und Politik zu vertreten.
(2) Die Jugendvertretung soll zu Fragen, die ihr vom Stadtrat oder dessen Ausschüssen vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(3) Zwischen Jugendvertretung und Referat Jugend (Jugendamt) – bestehend aus Jugendhilfeausschuss und Verwaltung – soll sich eine enge und intensive Zusammenarbeit entwickeln. Empfehlung, Anträge und Anfragen, die die Jugendvertretung an andere Dienststellen, den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse richtet, sollen dem Referat Jugend zur Kenntnis gegeben werden. Das Gleiche gilt für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Jugendvertretung.
(4) Die Jugendvertretung soll gegen Ende seiner Wahlzeit einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
(1) Die Jugendvertretung kann über alle Angelegenheiten, die die Belange der jungen Menschen in Kaiserslautern berühren, beraten. Sie ist frei in der Wahl ihrer Themen.
(2) Die Jugendvertretung hat das Recht, Anfragen und Anträge an den Stadtrat bzw. seine Ausschüsse zu richten (Initiativrecht). Der Oberbürgermeister ist verpflichtet, Anträge der Jugendvertretung dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.
(3) Der Stadtrat bzw. seine Ausschüsse sollen Vertreter der Jugendvertretung anhören, wenn die Jugendvertretung mit Stimmenmehrheit eine solche Anhörung beantragt und keine übergeordneten Rechtsbestimmungen eine Anhörung ausschließen.
(4) Die Jugendvertretung hat gem. §8 Abs. 2 Nr. 2.15. der Jugendamtssatzung vom 01.08.1994 das Recht, zwei Delegierte mit beratender Stimme in den Jugendhilfeausschuss zu entsenden.
(5) Alle Organisationseinheiten der Stadtverwaltung haben die Jugendvertretung zu unterstützen und ihr insbesondere die für ihre Arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Jugendvertretung ist berechtigt, zu einzelnen Beratungsgegenständen die jeweils zuständigen Dezernenten bzw. Referatsleitungen einzuladen.
(1) Die Jugendvertretung besteht aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern.
(2) Als stimmberechtigte Mitglieder können der Jugendvertretung Vertreterinnen/Vertreter folgender Gruppen angehören:
Für jedes Mitglied können unter Angabe einer Rangfolge bis zu drei Vertreterinnen bzw. Vertreter benannt werden. Diese rücken nach, wenn von Seiten bestimmter vorschlagsberechtigter Gruppierungen bzw. Institutionen keine Mitglieder benannt werden.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder der Jugendvertretung sowie deren Vertreterinnen und Vertreter werden auf Vorschlag durch den Oberbürgermeister der Stadt Kaiserslautern berufen. Das Vorschlagsrecht wird ausgeübt
(4) Die vorschlagsberechtigten Stellen können die Kandidatinnen bzw. Kandidaten im Rahmen eines internen Wahlverfahrens ermitteln.
(5) Für die Jugendvertretung kann nur vorgeschlagen werden, wer zum Zeitpunkt der Berufung in der Stadt Kaiserslautern mit 1. Wohnsitz gemeldet ist und mindestens 14 Jahre alt ist, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(6) Als beratende Mitglieder gehören der Jugendvertretung weiterhin an:
(1) Zur konstituierenden Sitzung der neu berufenen Jugendvertretung lädt der Dezernent, in dessen Geschäftsbereich die Aufgaben der Jugendarbeit angesiedelt sind, ein und leitet die Sitzung. Bis zur Wahl eines Vorstandes, die spätestens in der zweiten Sitzung nach der Konstituierung der Jugendvertretung erfolgen soll, leitet eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Jugendreferates die Sitzungen.
(2) Die Amtszeit der Jugendvertretung beträgt 2 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung einer neuen Jugendvertretung im Amt.
(1) Die Jugendvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder
Die vorgenannten Personen bilden den Vorstand der Jugendvertretung.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Jugendvertretung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
(1) Die Geschäfte der Jugendvertretung werden durch den Vorstand geführt. Beim Kinder- und Jugendbüro des Referates Jugend wird eine Geschäftsstelle der Jugendvertretung eingerichtet, die den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
(2) Die Jugendvertretung kann sich in Abstimmung mit dem Jugendreferat sowie dem Referat Organisationsmanagement eine Geschäftsordnung geben, die weitere Einzelheiten regelt. Besteht eine solche Geschäftsordnung nicht, werden Verfahrensfragen in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Stadtrates geregelt.
(1) Die Jugendvertretung tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Kalenderjahr.
(2) Auf Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder ist die Jugendvertretung einzuberufen.
(3) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lädt die Mitglieder der Jugendvertretung schriftlich ein, wobei zwischen Einladung und Sitzung in der Regel mindestens vier volle Kalendertage liegen müssen. Sofern eine besondere Dringlichkeit für die Behandlung von Beratungsgegenständen vorliegt, kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Zwischen Einladung und Sitzung muss jedoch ein voller Kalendertag verbleiben. Die Dringlichkeit ist vor Eintritt in die Tagesordnung durch die stimmberechtigten Mitglieder zu bestätigen.
(4) Die Sitzungen der Jugendvertretung sind öffentlich. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann jungen Menschen, die nicht Mitglieder der Jugendvertretung sind, das Wort erteilen.
(5) Die Jugendvertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(1) Ein stimmberechtigtes Mitglied der Jugendvertretung verliert sein Mandat, wenn es
(2) Wird durch ein Mitglied der Jugendvertretung das Mandat nachweislich faktisch nicht mehr ausgeübt, so kann die Jugendvertretung dem Oberbürgermeister vorschlagen, dieses Mitglied abzuberufen. Die Jugendvertretung beruft mit einer mindestens 21tägigen Frist eine Sitzung ein, in der dem von der Abberufung bedrohten Mitglied Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu dem Vorwurf der Nichtausübung des Mandats zu äußern. Für den Abberufungsvorschlag an den Oberbürgermeister ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Freigewordene Sitze werden zunächst durch die berufenen Vertreterinnen/Vertreter, darüber hinaus durch Nachrückerinnen bzw. Nachrücker aus den einzelnen Schulen bzw. sonstigen Gruppen, die den Sitz verloren haben, besetzt. Soweit dies nicht möglich ist, können auch Vertreterinnen/Vertreter aus anderen Gruppen als Nachrückerinnen bzw. Nachrücker berufen werden.
(1) Für die Geschäftsausgaben der Jugendvertretung wird beim Referat Jugend – Kinder- und Jugendbüro – ein Haushaltsansatz gebildet.
(2) Den stimmberechtigten Mitgliedern werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und belegten baren Auslagen ersetzt.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kaiserslautern vom 10. April 2001 zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Stadt Kaiserslautern außer Kraft.
Kaiserslautern, den 04.12.2003
Stadtverwaltung
gez. Deubig, Oberbürgermeister
Die Satzung wurde am 16.01.2004 gem. §§ 24, 27 GemO und §17 der Hauptsatzung der Stadt Kaiserslautern in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ – Ausgabe Kaiserslautern – öffentlich bekanntgemacht. Die Satzung ist am 17.01.2004 in Kraft getreten.
Geschäftsordnung der Jugendvertretung der Stadt Kaiserslautern vom 05.12.2025
Gemäß des § 7 Abs. II der Satzung zur Errichtung einer Jugendvertretung in der Stadt Kaiserslautern, beschloss die Jugendvertretung der Stadt Kaiserslautern am 05.12.2025 folgende Geschäftsordnung:
Die Jugendvertretung der Stadt Kaiserslautern nennt sich gemäß dem Beschluss vom 05.12.2025 Jugendparlament der Stadt Kaiserslautern.
Das Jugendparlament der Stadt Kaiserslautern kommt nach der Satzung zur Errichtung einer Jugendvertretung der Stadt Kaiserslautern zustande.
(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments sind Ansprechpartner für die Jugendlichen der Stadt Kaiserslautern und ein Vertretungsorgan für ihre Belange gegenüber Politik und Verwaltung.
(2) Das Jugendparlament der Stadt Kaiserslautern hat die Aufgabe die Politik jugendgerecht zu gestalten. Ziel ist es, insbesondere bei jugendrelevanten Themen aktiv in der Kommunalpolitik der Stadt Kaiserslautern mitzuwirken und Jugendliche für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubinden.
(3) Das Jugendparlament sieht seine Zuständigkeit bei allen Themen der Stadt Kaiserslautern und kann sich auch mit nicht-kommunalen Themen, im Rahmen seiner Bündnisse, befassen.
(1) Gemäß §4 (6) der Satzung gibt es drei beratende Mitglieder.
(2) Diese müssen form- und fristgerecht zu allen ordentlichen Sitzungen eingeladen werden.
(3) Zusätzlich gibt es begleitende Mitglieder. Begleitende Mitglieder werden von den in §4 (2) der Satzung des Jugendparlamentes genannten Institutionen vorgeschlagen. Als begleitendes Mitglied kann nur vorgeschlagen werden, wer zum Zeitpunkt der Berufung eine Schule oder Hochschule in Kaiserslautern besucht und mindestens 14 Jahre alt ist, aber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Begleitende Mitglieder sind bei Patt-Situationen in ordentlichen Sitzungen des Jugendparlamentes nicht stimmberechtigt. In den Ausschüssen und Kommissionen sind begleitende Mitglieder, im Gegensatz zu beratenden Mitgliedern, stimmberechtigt und dürfen deren Vorsitz übernehmen. Bei Vorstandswahlen haben begleitende Mitglieder kein passives Wahlrecht.
(1) Das Jugendparlament Kaiserslautern wird seine Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Presseabteilung eigenständig gestalten.
(2) Zusammensetzung der Abteilung entsprechend § 12 dieser Geschäftsordnung.
(1) Die Presseabteilung vertritt das Jugendparlament Kaiserslautern transparent und für jeden zugänglich gegenüber der Öffentlichkeit.
(2) Presseartikel, welche im Amtsblatt oder in anderen Zeitungen veröffentlicht werden sollen, sind nach Möglichkeit mit dem Jugendparlament abzustimmen.
(3) Die Kanäle in den sozialen Netzwerken werden von der Presseabteilung in Abstimmung mit dem Vorstand des Jugendparlaments verwaltet.
Es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung entsprechend.
(1) Das Jugendparlament kann ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse zu verschiedenen Themenbereichen per Mehrheitsbeschluss bilden. In den Ausschüssen können Mitglieder des Jugendparlaments und andere Jugendliche mitwirken.
(2) Ein Ausschuss setzt sich aus mindestens drei Personen zusammen, wovon mindestens eine Person stimmberechtigtes Mitglied des Jugendparlaments sein muss.
(3) Die Ausschüsse organisieren sich selbst und entscheiden eigenständig über Beschlussfassung und Sitzungsplan. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Ausschuss mindestens einmal im Monat zusammentritt.
(4) Ausschüsse treffen sich in der Regel öffentlich. Über die Nichtöffentlichkeit wird in dem Ausschuss entschieden.
(5) Innerhalb des Ausschusses können sich themen- und projektspezifische Fachgruppen bilden. Diese setzen sich mindestens aus zwei Mitgliedern des Ausschusses zusammen.
(6) Ausschüsse und der Vorstand können eigenständig Statements und Pressemeldungen in ihrem Namen herausgeben. Diese sind mit dem Vorstand abzustimmen.
(1) Aus der Mitte des Jugendparlamentes wählen die Mitglieder, entsprechend §25 zwei Mitglieder des Jugendparlaments zu Ausschussvorsitz und stellvertretendem Ausschussvorsitz. Diese müssen begleitendes oder ordentliches Mitglied sein.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses beruft und leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sie präsentieren die Arbeit in regelmäßigen Berichten vor dem Jugendparlament.
(1) Ausschüsse werden durch einen Beschluss der Mitglieder des Jugendparlaments gegründet und aufgelöst.
(1) Folgende ständige Ausschüsse werden gebildet:
(1) Kommissionen sind ständige Institutionen, die ein bestimmtes, monothematisches Ziel verfolgen. Sie sorgen für die Beachtung bestimmter gesellschaftlicher Themen bei der Arbeit der Ausschüsse, des Plenums und der Presseabteilung.
(2) Kommissionen werden nicht geleitet, sondern durch die in §13 aufgelisteten Personen vertreten. Diese Beauftragten werden aus der Mitte des Jugendparlamentes gewählt. Um diese Personen können sich jedoch interessierte Mitglieder sammeln und die Kommissionen unterstützen.
(1) Folgende Kommissionen werden gebildet und von jeweils einem Beauftragten verwaltet:
(1) Die Vertreter des Jugendparlaments im Jugendhilfeausschuss haben dort kein Stimmrecht und sind beratende Mitglieder.
(2) Das Jugendparlament kann beschließen sich mit einer Sache nicht explizit zu befassen und diese an den Jugendhilfeausschuss zu überweisen. Dieser entscheidet dann nach dem Ermessen seiner Vertreter.
(1) Die Sitzungen des Jugendparlaments sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Die Sitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. Es besteht die Möglichkeit einen Sitzungsplan zu beschließen.
(3) Die Teilnahme an den Sitzungen des Jugendparlaments ist für alle gewählten Mitglieder verbindlich und gehört zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(4) Die Sitzungsleitung kann Gästen Rederecht gewähren.
(5) Zu Sitzungen ist mindestens 5 Tage vor Sitzungstermin einzuladen.
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der nächstfolgenden Plenarsitzung, sowie das Protokoll der zuletzt vergangenen Plenarsitzung sind auf der Homepage bekanntzugeben. Außerdem soll, nach Möglichkeit, auch in den Sozialen Netzwerken, sowie auf www.kaiserslautern.de darüber informiert werden.
(1) Das Jugendparlament kann nur in einer ordnungsgemäß eingeladenen, einberufenen und geleiteten Sitzung beschließen. Die Beschlussfähigkeit muss bei jeder Beschlussfassung gegeben sein.
(2) Das Jugendparlament und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller Mitglieder des Jugendparlaments, beziehungsweise des Ausschusses anwesend sind.
(3) Ist das Jugendparlament nicht mehr beschlussfähig, so wird die laufende Sitzung unterbrochen und die weiteren Tagesordnungspunkte werden auf der regulär folgenden Sitzung behandelt. Weiterhin kann eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege entsprechend § 19 (4) erfolgen.
(4) Die Sitzungsleitung stellt zu Beginn jeder Sitzung die Beschlussfähigkeit fest und schließt die Sitzungen.
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen „Ja“ und „Nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist ein Verhandlungsgegenstand abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
(2) Vor der Abstimmung nennt die Sitzungsleitung den Beschlusstext, über den beschlossen werden soll und gibt die Reihenfolge der Abstimmungen bekannt. Die Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass mit „Ja“, „Nein“ geantwortet werden kann.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung haben Vorrang gegenüber Sachanträgen und müssen sofort behandelt werden.
(4) In Ausnahmefällen kann eine Beschlussfassung auch auf elektronischem Wege erfolgen, im Rahmen eines namentlichen Umlaufbeschluss. Der Abstimmungszeitraum beträgt mindestens 3 Tage und wird vor der Abstimmung bekanntgegeben. Das Ergebnis der namentlichen Abstimmung ist in der nachfolgenden Sitzung des Jugendparlaments zu verlesen.
(5) Vor Abstimmungen besteht die Möglichkeit zur Aussprache.
(1) Jedes Mitglied des Jugendparlaments hat das Recht die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu beantragen. Über die Aufnahme kann abgestimmt werden.
(2) Interessierte Jugendliche können bis 3 Tage vor der Sitzung die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes beantragen.
(1) Die Sitzungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte auf und fordert zu Wortmeldungen auf.
(2) Wer zu einem Tagesordnungspunkt sprechen will, meldet sich und wird von der Sitzungsleitung aufgerufen. Die Sitzungsleitung notiert die Reihenfolge der Wortmeldungen in einer Redeliste. Es wird dabei darauf geachtet, dass Personen, die noch nicht zu einer Sache gesprochen haben, bevorzugt behandelt werden.
(3) Die Sitzungsleitung kann Rednern, die bereits mehr als fünf Minuten gesprochen haben, abschweifen, unkonstruktiv sind, das Wort entziehen. Das Wort kann auch wieder erteilt werden.
(1) Die Sitzungsleitung regelt die Ordnung in der Sitzung.
(2) Verstößt ein Mitglied des Jugendparlaments gegen die Geschäftsordnung oder die Weisungen der Sitzungsleitung, kann es zur Ordnung gerufen werden.
(3) Nach dreimaligem Ordnungsruf kann die Sitzungsleitung, mit Beschluss der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Jugendparlaments, ein Mitglied aus der Sitzung ausschließen. In schweren Fällen kann das Jugendparlament ein Mitglied für eine weitere Sitzung ausschließen.
(4) Die Regelungen gelten für Gäste entsprechend.
(1) Während der Sitzung können Mitglieder des Jugendparlaments durch Kenntlichmachung (z. B. Heben beider Hände) einen Antrag zur Geschäftsordnung mündlich stellen und begründen. Danach wird mit einfacher Mehrheit über die Sache beschlossen, wobei Enthaltungen als „Nein“ gewertet werden (negatives Stimmgewicht).
(2) Anträge zu Geschäftsordnung können insbesondere Anträge zum Verlauf der Aussprache, Beschlussfassung, der Sitzung oder der Tagesordnung sein.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind unverzüglich zu behandeln, nachdem der aktuelle Redner fertig ist. Es gibt eine Rede für den Antrag und eine Gegenrede. Danach wird über den Antrag abgestimmt. Wenn mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt werden, wird zuerst über den weitergehenden Antrag abgestimmt. Im Zweifel entscheidet die Sitzungsleitung über die Reihenfolge der Abstimmungen.
(1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand können von den stimmberechtigten Mitgliedern, den Ausschüssen, vertreten durch deren jeweiligen Vorsitz, sowie von begleitenden Mitgliedern des Jugendparlaments gestellt werden.
(2) Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlusstext enthalten, sowie eine Begründung, welche nicht Teil des Beschlusstext ist. Anträge müssen dem Vorstand des Jugendparlaments vor jeder öffentlichen Sitzung schriftlich oder elektronisch vorliegen, und allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
(3) Mitglieder des Jugendparlaments können Änderungsanträge zu Anträgen stellen. Wenn der Antragsteller diese Änderungen nicht übernimmt, muss darüber abgestimmt werden.
(1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen, sobald mindestens ein Mitglied des Jugendparlaments gegen eine offene Wahl ist.
(2) Gewählt ist, wer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein zweiter Wahlgang, bei erneuter Stimmengleichheit das Los.
(3) Das Jugendparlament bestellt auf Vorschlag der Sitzungsleitung eine Wahlkommission, deren Mitglieder die Stimmen einsammeln und auszählen, sowie das Ergebnis der Wahl verkünden. Die Wahlkommission sollte aus Verwaltungsangestellten oder Gästen bestehen. Die Stimmzettel und Lose sind unter Verschluss zu nehmen und nach unbeanstandeter Offenlegung der Niederschrift zu vernichten.
(4) Bewerber erhalten vor der Wahl die Möglichkeit sich vorzustellen und auf Fragen zu reagieren.
(5) Die maximale Anzahl an Ämtern, die ein Mitglied innerhalb des Jugendparlamentes haben kann, beträgt zwei.
(1) Über alle Sitzungen des Jugendparlaments und der Ausschüsse ist Protokoll zu führen.
(2) Dieses Protokoll sollte Zeit, Ort, anwesende Mitglieder, Name der Sitzungsleitung, Name des Schriftführers, Tagesordnung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.
(3) Das Protokoll wird vom 1. Vorstand und dem Schriftführer unterschrieben.
(1) Das Jugendparlament kann rechtlich und unverbindlich mit Vereinen, Firmen, Organisationen und Privatpersonen zusammenarbeiten.
(2) Über die Zusammenarbeit entscheidet das Jugendparlament durch Beschluss.
(1) Das Jugendparlament kann aus seiner Mitte heraus ein Mitglied zum Finanzer wählen.
(2) Dieser Finanzer beaufsichtigt die finanzielle Lage des Jugendparlaments und informiert das Jugendparlament zweimal jährlich über seine Arbeit.
(3) Der Finanzer erstellt einen Budgetplan und achtet auf dessen Einhaltung.
(4) Der Finanzer berät den Vorstand.
(1) Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Jugendparlaments geändert werden.
(2) Änderungsanträge müssen mindestens drei Tage vor der nächsten Sitzung schriftlich an die Sitzungsleitung übermittelt werden und durch diese allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft und gilt für die Dauer der Amtszeit des jeweils gewählten Gremiums.
gez. Maike Dowidat, 1. Vorsitz
gez. Raffael Büttner, 2. Vorsitz
Kaiserslautern, den 05.12.2025
Das Jugendparlament ist Ansprechpartner für die Jugendlichen der Stadt Kaiserslautern und vertritt ihre Belange gegenüber Politik und Verwaltung. Es setzt sich dafür ein, Kommunalpolitik jugendgerecht zu gestalten, bei jugendrelevanten Themen aktiv mitzuwirken und junge Menschen für politische Prozesse zu gewinnen.
Dem Jugendparlament gehören gewählte Vertreterinnen und Vertreter der weiterführenden und berufsbildenden Schulen, der Förderschulen, berufstätiger Jugendlicher, Studierender sowie sonstiger Jugendlicher an, dazu kommen beratende und begleitende Mitglieder. Wer mitmachen möchte, muss zum Zeitpunkt der Berufung mit erstem Wohnsitz in Kaiserslautern gemeldet sowie mindestens 14 und noch nicht 21 Jahre alt sein. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Das Jugendparlament kann sich zu allen Themen äußern, die junge Menschen in Kaiserslautern betreffen, und hat ein Initiativrecht: Anträge an den Stadtrat oder seine Ausschüsse müssen dem Stadtrat zur Beratung vorgelegt werden. Außerdem entsendet es zwei Delegierte mit beratender Stimme in den Jugendhilfeausschuss.
In den Ausschüssen des Jugendparlaments können auch Jugendliche mitwirken, die kein gewähltes Mitglied sind. Außerdem werden immer wieder Nachrückerplätze frei, wenn Sitze aus den Schulen oder Gruppen nicht besetzt werden. Am einfachsten erreichst du uns über das Kontaktformular weiter unten.
Aktuell setzen wir uns unter anderem für eine bessere Ausstattung und Renovierung an Schulen, einen jugendfreundlicheren öffentlichen Nahverkehr, mehr Aufenthaltsorte für Jugendliche in der Innenstadt, mehr Sicherheit sowie Demokratiebildung und die Förderung von Ehrenamt ein. Die ausführlichen Forderungen findest du weiter oben in unserem Forderungskatalog.
Ein neues Jugendparlament wird alle zwei Jahre gewählt, die nächste Wahl steht im Herbst 2027 an. Bis dahin werden aber immer wieder einzelne Nachrückerplätze frei, wenn Sitze aus Schulen oder Gruppen nicht besetzt sind. Am besten meldest du dich einfach bei uns – über das Formular unten, per Mail oder auf Instagram.
Lieber direkt schreiben? [email protected] oder auf Instagram @jugendparlamentkl